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Wann muss der Arbeitgeber Bescheid geben?
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vermutlich bin ich hier falsch, aber sonst weiss ich nicht, wo ich meine Frage posten kann...
Im Internet liest man immer die Frage, wann man dem Arbeitgeber Bescheid geben muss, wann man nach der Elternzeit wieder gedenkt zu arbeiten. Man liest aber nie, bis wann der Arbeitgeber einem das mitteilen muss.
Meine Tochter wird in 2 Monaten ein Jahr alt. Ich habe meinem Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) bereits im März mitgeteilt, dass ich dann wieder Donnerstag und Freitag arbeiten möchte, es aber nur an diesen beiden Tagen geht, da nur hier die Versorgung meiner Tochter gewährleistet ist.
Im Mai kam dann eine E-Mail vom Geschäftsleiter, dass mein Antrag geprüft wird und sie sich zeitnah melden.
Von meiner direkten Vorgesetzten habe ich schon die inoffizielle Bestätigung (bei nem Ratsch auf der Straße) bekommen, dass meinem Wunsch entsprochen wird und bald ein Schreiben kommen müsste, um alles nochmal gemeinsam zu besprechen. Das war Anfang Juli.
Seitdem habe ich nichts mehr gehört.
Bis wann muss denn der Arbeitgeber mitteilen, ob und wie er mich eschäftigen kann? Ich muss ja auch die Möglichkeit haben, mich anderweitig umsehen, falls meinem Wunsch nicht entsprochen werden kann.
Ich wollte die Frage eig. auch im Expertenforum stellen, habe aber leider nicht den passenden Menüpunkt gefunden. Viell. kann das noch nachgeholt werden?
Vielen Dank schon Mal!
LG Lupine81
Auch bei einer evtl. Verlängerung der Elternzeit muss man mindestens die 3 Monate (13 Wochen) einhalten.
siehe Link zu den Anmeldefristen
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/fam ... ew=DEFAULT
Viele Grüße
Kannst du auch im Gesetz über Teilzeitarbeit Paragraph 8 Absatz 5 nochmal auf Beamtendeutsch nachlesen:
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.
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