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evt. kein Kitaplatz-wann muss ich Elternzeit verlängern?
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Die Frage ist sicherlich schon mal hier aufgetaucht, aber ich finde nix dazu!
Leider geben uns die Kindergärten hier in der Stadt erst 4-5 Wochen vor Beginn den Bescheid, ob wir einen Platz erhalten (für 2jährige). Da ich aber ja nicht meinem Arbeitgeber sagen kann "Tatütata, komm doch nicht" oder so, müsste ich rechtzeitig die Elternzeit verlängern. Welche Frist gibt es da? Aber wenn ich so recht überlege, muß ich die ja auf jeden Fall verlängern (wenn ich sicher gehen möchte): 12.06. erster Kita-Tag, dann Eingewöhnung... also nix mit 01.07. arbeiten.
Kann mir jemand helfen?
Lg.
es ist immer besser nach hinten raus mehr zeit zu haben,grade in der eingewöhnung!
ich hab den fehler gemacht und bin gleich nach der 14tägigen eingewöhnung wieder arbeiten gegangen.fazit:mein kind litt unter extremen verlustängsten.das ist schlimmer als jede wachstumsphase.
ruf deinen chef an und schilder ihm deine situatuation!
lg
Ich mußte es bei uns schriftlich machen
LG
Ich würde aber auch vorschlagen, zunächst mit dem AG zu sprechen, ob evtl. aus Kulanzgründen auf die Fristwahrung verzichtet wird UND auch bei dem KiTa-Träger "nerven", damit es den Bescheid eher gibt!
Lediglich für den von mir angesprochenen Fall der unzusammenhängenden Elternzeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres gibt es eine gesetzliche Vorschrift, § 16 Abs. 3 BEEG; hier darf der Arbeitgeber tatsächlich die Zustimmung verweigern.
Eine Verlängerung der Elternzeit ist gem. § 16 Abs. 3 S. 4 BEEG gesetzlich vorgesehen für den Fall, dass ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Dieser Paragraf regelt den Fall, dass ein Arbeitnehmer die Elternzeit für eine kürzere als zwei oder drei Jahre beansprucht hat und nun im Nachhinein die Verlängerung bis zur maximalen Dauer der gesetzlichen Elternzeit beantragt. Dies ist dann nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es hat ein Abwägung zu erfolgen: das Freistellungsinteresse des Elternteils muss sich als gewichtig vorrangig vor dem Interesse des Arbeitgebers darstellen. Denkbar ist dies etwa, wenn sich die Eltern trennen oder wenn der mitbetreuende Partner erkrankt. Auch wenn das Kind erkrankt und eine weitere Betreuung braucht, wird man einen wichtigen Grund für die Verlängerung der Elternzeit bis zur maximalen Dauer von drei Jahren annehmen können. Der Antrag auf Verlängerung ist unverzüglich beim Arbeitgeber zu stellen. In dem Antrag sind die Tatsachen mit anzuführen, die einen wichtigen Grund rechtfertigen
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit hingegen zu jeder Zeit bis zur Ausschöpfung der drei Jahre verlängert werden.
§ 15 Abs. 2
(...)
Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden.
§ 16
(...)
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
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